VR-Firmen-Kündigungsgeld

Ihre Geldanlage mit stabilen Zinsen und Flexibilität

Sie möchten Ihr Kapital sicher anlegen und trotzdem flexibel bleiben? Mit dem VR-Firmen-Kündigungsgeld profitieren Sie von einer attraktiven Verzinsung, während Ihr Geld jederzeit mit einer Kündigungsfrist von nur 35 Tagen verfügbar bleibt. Eine ideale Lösung für größere Anlagebeträge mit solider Rendite.

Überblick

  • Sichere Anlage 
  • Kurze Kündigungsfrist
  • Attraktive, betragsabhängige Verzinsung
  • Mit guter Verzinsung von bis zu 2,00 % p. a. profitieren
  • Keine Kontoführungsgebühren

Produktinformationen

Laufzeit: mindestens 35 Tage
Kündigungsfrist: 35 Tage
Mindestanlagebetrag: 10.000 Euro
Maximalanlagebetrag: unbegrenzt möglich
Zinszahlung: Jährlich ab dem Tag der Anlage + 12 Monate.

Konditionen

Zinssatz ab 10.000 Euro: 1,20 % p. a.
Zinssatz ab 200.000 Euro: 1,70 % p. a.
Zinssatz ab 500.000 Euro: 2,00 % p. a.
Konditionen Stand: 01.02.2025


Häufige Fragen zum VR-Firmen-Kündigungsgeld

Was ist das VR-Kündigungsgeld?

Das VR-Firmen-Kündigungsgeld ist eine sichere Termineinlage mit einer Kündigungsfrist von 35 Tagen. Während dieser Zeit bleibt Ihr Kapital stabil verzinst und ist nach Ablauf der Kündigungsfrist verfügbar.

Kann ich meine Anlage jederzeit auflösen?

Ja, mit einer Kündigungsfrist von 35 Tagen können Sie jederzeit über Ihr Guthaben verfügen.

Gibt es Gebühren für das Konto?

Nein, das VR-Firmen-Kündigungsgeld ist kostenfrei. Eventuelle Entgelte für Sonderleistungen sind im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank aufgeführt

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Lahr eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Lahr eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.


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