2021 wurde das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)“ verabschiedet. Die EU und die Bundesregierung nehmen Unternehmen stärker in die Pflicht, bei ihren Zulieferern die Einhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards zu überwachen. Dazu müssen Unternehmen ihre Lieferketten transparent aufzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen können, dass menschenrechtsbezogene Verstöße verhindert werden.
- Umsetzungspflichtig sind seit 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
- Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, müssen die Pflichten in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Lieferanten umsetzen.
- Mittelbare Zulieferer werden erst einbezogen, wenn das Unternehmen konkrete Kenntnisse über Menschenrechtsverstöße auf diesen Ebenen erlangt.
- Zu den Sorgfaltspflichten zählen u.a.: Risikoanalyse zu Menschenrechten, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten, Berichterstattung und Umweltschutz.
- Falls Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können, werden auch diese vom Gesetz erfasst. Oft wird deshalb auch in diesem Zusammenhang die CO2-Bilanz der Geschäftspartner angefragt.
- Auch KMU mit deutlich unter 1.000 Mitarbeitern werden die Auswirkungen des Gesetzes immer deutlicher spüren, da große Unternehmen auch von ihren kleineren Zulieferern vermehrt Nachweise zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Standards einfordern werden.