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Lieferkettengesetz

Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nimmt große Unternehmen in die Pflicht, bei ihren Zulieferern auf die Einhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards zu achten.

Lieferkettensorgfaltspflicht

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – auch bekannt als EU-Lieferkettenrichtlinie – verpflichtet Unternehmen dazu, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu achten. Sie ergänzt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und wird in den kommenden Jahren schrittweise auf EU-Ebene umgesetzt.

Was regelt die CSDDD?

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen dazu:

  • Risiken für Menschenrechte und Umwelt in ihrer Lieferkette zu identifizieren,
  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung dieser Risiken zu ergreifen,
  • ein wirksames Beschwerdeverfahren einzurichten,
  • regelmäßig über ihre Sorgfaltspflichten zu berichten.

Wer ist betroffen?

Nach aktuellem Stand (Juni 2025) gilt die CSDDD für:

  • Ab Juli 2027: Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. € Umsatz weltweit.
  • Ab Juli 2028: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und 900 Mio. € Umsatz.
  • Ab Juli 2029: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. € Umsatz 

Auch außereuropäische Unternehmen mit erheblichem Umsatz in der EU sind betroffen, sofern sie eine relevante Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU betreiben.

Was ändert sich durch das Omnibusverfahren 2025?

Die EU-Kommission hat im Februar 2025 ein umfassendes Omnibuspaket vorgelegt, das die Anforderungen der CSDDD konkretisiert und teilweise entschärft 

1. Verschiebung des Anwendungsbeginns

  • Die Umsetzung in nationales Recht wurde um ein Jahr verschoben: erst ab Juli 2027 müssen Unternehmen mit der Anwendung beginnen.

2. Klarere Anforderungen an das Risikomanagement

  • Der Fokus liegt nun stärker auf unmittelbaren Geschäftspartnern.
  • Die Pflicht zur regelmäßigen Bewertung von Partnern wurde von jährlich auf alle fünf Jahre reduziert (mit Ausnahmen bei konkreten Risiken).

3. Entlastung für KMU

  • KMU sind nicht direkt berichtspflichtig, profitieren aber von:
    • Begrenzung der Informationspflichten entlang der Lieferkette,
    • Reduzierung der Trickle-Down-Effekte (also der indirekten Belastung durch große Auftraggeber),
    • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung auf EU-Ebene.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  • Große Unternehmen sollten ihre Lieferkettenprozesse und Risikomanagementsysteme jetzt anpassen – trotz Fristverlängerung.
  • KMU sollten sich vorbereiten, da sie als Zulieferer zunehmend ESG-Informationen bereitstellen müssen.
  • Die rechtliche Umsetzung in Deutschland wird voraussichtlich 2026 erfolgen – Unternehmen sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen.