VR-Firmen-Festgeld

Mit dem VR-Firmen-Festgeld Betriebsvermögen sicher und gewinnbringend anlegen

Sie möchten Ihr Geld sicher und planbar anlegen? Mit dem VR-Firmen-Festgeld profitieren Sie von einer festen Verzinsung – ohne Marktschwankungen und mit garantierter Rendite. Legen Sie Ihr Kapital entspannt an und genießen Sie finanzielle Sicherheit über sechs Monate und bis zu einem Jahr.

Überblick

  • Attraktive 1,50 % p. a. oder 1,80 % p. a.
  • Maximale Sicherheit
  • Einmal anlegen, entspannt zurücklehnen
  • ab 10.000 Euro

Produktinformationen

Laufzeit: 6 Monate oder 12 Monate
Kündigungsfrist: Keine, die Auszahlung erfolgt automatisch nach Ablauf der Laufzeit
Mindestanlagebetrag: 10.000 Euro
Maximalanlagebetrag: Kein festgelegter Höchstbetrag
Zinszahlung: Die Zinsen werden bei Fälligkeit oder jährlich gutgeschrieben

Konditionen

Zinssatz 6 Monate 1,50 % p. a.
Zinssatz 12 Monate 1,80 % p. a.
Konditionen Stand: 01.02.2025


Häufige Fragen zum VR-Firmen-Festgeld

Was ist das VR-Firmen-Festgeld?

Das VR-Firmen-Festgeld ist eine sichere Termineinlage mit fester vereinbarter Verzinsung über sechs oder 12 Monate. Während dieser Zeit bleibt Ihr Kapital sicher angelegt und Sie profitieren von garantierten Zinsen.

Kann ich vorzeitig über mein Geld verfügen?

Nein. Nach Ablauf der sechs oder 12 Monate steht Ihr Guthaben inklusive Zinsen automatisch zur Verfügung.

Wie sicher ist mein Geld?

Ihr Kapital ist durch die BVR Institutssicherung GmbH und die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. abgesichert.

Gibt es Gebühren oder versteckte Kosten?

Nein, das VR-Festgeld Flex ist kostenfrei. Eventuelle Entgelte für Sonderleistungen finden Sie im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Lahr eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Lahr eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.


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